Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen

von EDS-Klein, Inhaberin: Sabine Schaufler, Vordere Str. 44, 73266 Bissingen, E-Mail: info@eds-klein.eu.

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Für den Verkauf des EDS-Datenkatalogs, für im Rahmen des Kaufvertrages vereinbarte Dienstleistungen und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für Dienstleistungen wie Datenpflege, Datenimport, Einweisung, Schulung und Verknüpfungen/Referenzdateien zu Großhändlern und Herstellern gelten zusätzliche Vertragsbedingungen, die im Bestellformular spezifiziert sind. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn EDS-Klein ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen von EDS-Klein in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

(3) Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten nur die Regelungen zu Vertragsgegenstand und Leistungsumfang, Rechte des Bestellers, Vergütung und Zahlung (nur Abs. 1–3) und Schlussbestimmungen; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.

(4) Für die Lieferung des EDS-Datenkatalogs gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für ergänzende Dienstleistungen (z.B. Installation, Parametrisierung, Schulung) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote von EDS-Klein sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch Auftragsbestätigung in Textform von EDS-Klein zustande, außerdem dadurch, dass EDS-Klein nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. EDS-Klein kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.

(2) Der Besteller hält sich zwei Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.

(3) Für Lieferungen und Leistungen anderer Art als dem Kauf des EDS-Datenkatalogs (z.B. Datenpflege, Datenimport, Einweisung, Schulung und Verknüpfungen/Referenzdateien zu Großhändlern und Herstellern) sind gesonderte Bestellungen, ggf. bereits gemeinsam mit der initialen Bestellung des EDS-Datenkatalogs, vorzunehmen. EDS-Klein ist für die Dauer von drei Monaten ab dem Vertragsschluss über den Erwerb des EDS-Datenkatalogs verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers einen Vertrag über solche weiteren Dienstleistungen zu den heute geltenden Bedingungen zu schließen. Im Übrigen steht der Abschluss solcher Verträge beiden Vertragspartnern frei.

§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Lieferung des EDS-Datenkatalogs und die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4, außerdem die beim Kauf mitbestellten Dienstleistungen wie z.B. Datenpflege, Datenimport, Einweisung, Schulung und Verknüpfungen/Referenzdateien zu Großhändlern und Herstellern.

(2) Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation des EDS-Datenkatalogs seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen des Katalogs bekannt.

(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung von EDS-Klein, sonst das Angebot von EDS-Klein. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder EDS-Klein sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch EDS-Klein.

(4) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von EDS-Klein.

(5) Der Besteller erhält den EDS-Datenkatalog bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Benutzerhandbuch. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.

(6) EDS-Klein erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.

§ 4 Rechte des Bestellers am EDS-Datenkatalog

(1) Der EDS-Datenkatalog (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte am EDS-Datenkatalog sowie an sonstigen Gegenständen, die EDS-Klein dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich EDS-Klein zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat EDS-Klein entsprechende Verwertungsrechte.

(2) Der Besteller ist nur berechtigt, mit dem EDS-Datenkatalog eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z.B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. EDS-Klein räumt dem Besteller hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung.

(3) Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien des EDS-Datenkatalogs erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung des EDS-Datenkatalogs versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von EDS-Klein überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

(4) Der Besteller ist nur nach den folgenden Regeln berechtigt, die Software an einen Dritten weiterzugeben:

a) Die Weitergabe an den Dritten erfolgt durch Verkauf auf Dauer und ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.

b) Der Dritte gibt sinngemäß gegenüber EDS-Klein folgende schriftliche Erklärung ab:

  • „Wir wollen von [Firma und Adresse des Bestellers] den EDS-Datenkatalog erwerben. Uns liegen in Kopie die Dokumente (AGB) vor, aus welchen sich ergibt, mit welchen Nutzungsrechten und welchen Pflichten der Vorerwerber die Software erworben hat. Wir verpflichten uns Ihnen gegenüber, diese Nutzungsregeln einzuhalten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die vertraglichen Regeln zu Rechte des Bestellers nach § 4 sowie zur Geheimhaltung (vgl. § 14) der damals vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Verkauf von Standard-Software.
  • Unser Nutzungsrecht beginnt frühestens, wenn der Vorerwerber Ihnen schriftlich mitgeteilt hat, dass er, soweit möglich und zumutbar, den EDS-Datenkatalog gelöscht hat und dass er mit Beginn unseres Nutzungsrechts kein Recht auf Nutzung dem EDS-Datenkatalog mehr hat.
  • Wir verpflichten uns, im Fall einer Veräußerung des EDS-Datenkatalogs durch uns dieselben Regeln einzuhalten, wie sie insofern unserem Rechtsvorgänger Ihnen gegenüber obliegen.“

c) Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass der Dritte erst dann den EDS-Datenkatalog nutzen darf, wenn der Besteller den Löschungsvorgang des EDS-Datenkatalogs durchgeführt hat und wenn EDS-Klein die vom Dritten unterschriebene Erklärung nach (b) vorliegt.

d) Das Recht zur Weiterveräußerung bezieht sich auf den Stand des EDS-Datenkatalogs, wie er dem Besteller zum Zeitpunkt der Weitergabe an den Dritten vorliegt.

Im Falle eines Verstoßes des Bestellers gegen diese Regeln schuldet er EDS-Klein eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Dritte nach der dann aktuellen Preisliste für den EDS-Datenkatalog bei EDS-Klein hätte zahlen müssen, zumindest in Höhe der Hälfte des heute vereinbarten Kaufpreises. EDS-Klein behält sich weitergehende Ansprüche gegen den Besteller und den Dritten vor.

(5) Der Besteller darf die Schnittstelleninformationen des EDS-Datenkatalogs nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich EDS-Klein von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Besteller über den EDS-Datenkatalog im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 14. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er EDS-Klein eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar EDS-Klein gegenüber zur Einhaltung der in §§ 4 und 14 festgelegten Regeln verpflichtet.

(6) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch des EDS-Datenkatalogs durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EDS-Klein nicht erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Vertriebspartner (Softwarehäuser und Systemhäuser), die den EDS-Datenkatalog ohne weitere Beschränkung veräußern und die Nutzungsrechte an die Endkunden übertragen dürfen.

(7) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von EDS-Klein, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von EDS-Klein. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung von EDS-Klein nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 14 geheimzuhalten.

(8) An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Besteller dieselben Rechte wie am EDS-Datenkatalog. Soweit die neu überlassenen Gegenstände schon gelieferte Gegenstände ersetzen, erlöschen zu den Zeitpunkten, zu welchen die neuen Gegenstände nutzbar sind, die an den bisherigen Gegenständen überlassenen Rechte.

§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens EDS-Klein schriftlich als verbindlich bezeichnet. EDS-Klein kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind.

(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem EDS-Klein durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht leistet oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.

(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

(5) Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von EDS-Klein der Leistungsort.

§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

(1) Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (außer in Notfällen zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.

(2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 7 Vergütung und Zahlung

(1) Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung des EDS-Datenkatalogs (für Schulungen nach Durchführung der Schulung) und Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

(2) Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung gilt die jeweilige Preis- und Konditionenliste von EDS-Klein, die im Bestellformular angegeben ist.

(3) Fahrtkosten, Spesen und Zubehör sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Besteller verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Installation und Parametrisierung des EDS-Datenkatalogs) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste von EDS-Klein in Rechnung gestellt.

(4) Zu allen Vergütungen kommt die Umsatzsteuer hinzu.

(5) Der Besteller kann nur mit von EDS-Klein schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EDS-Klein an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

§ 8 Pflichten des Bestellers

(1) Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände von EDS-Klein unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Besteller testet jedes Modul gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für den EDS-Datenkatalog, den der Besteller nach der Erstbelieferung beispielsweise im Rahmen der Gewährleistung oder eines Pflegevertrages bekommt.

(2) Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass der EDS-Datenkatalog ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Dokumentation der Nutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des EDS-Datenkatalogs sicherzustellen.

§ 9 Sachmängel

(1) Der EDS-Datenkatalog hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, ansonsten für die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität und erfüllt die Kriterien der praktischen Brauchbarkeit. Eine Funktionsbeeinträchtigung des EDS-Datenkatalogs, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung oder ähnlichem resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

(2) Bei Sachmängeln kann EDS-Klein zunächst durch Nacherfüllung nachbessern oder Ersatz liefern. Die Mängelbeseitigung kann nach Wahl von EDS-Klein auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Besteller erfolgen. In einer neuen Programmversion bereitgestellte Funktionen gelten erst dann als Mangel, wenn sie die vereinbarte Funktionalität des EDS-Datenkatalogs beeinträchtigen. Im Rahmen der Nachbesserung darf EDS-Klein auch neue Versionen des EDS-Datenkatalogs zur Verfügung stellen, wenn diese den vereinbarten Funktionsumfang gewährleisten und wenn deren Einsatz für den Besteller zumutbar ist.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, EDS-Klein bei der Beseitigung von Mängeln nach Kräften zu unterstützen, und hat insbesondere sämtliche angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Analyse und Beseitigung der Mängel erforderlich sind. Verweigert der Besteller die Mitarbeit, ist EDS-Klein von der Mängelbeseitigung befreit.

(4) EDS-Klein kann den Ersatz von Aufwendungen, die zur Durchführung der Nacherfüllung erforderlich sind, verlangen, soweit ein Mangel tatsächlich nicht vorlag. Dies gilt auch, wenn ein Mangel nicht nachweisbar war. Die Beweislast trägt der Besteller.

(5) Der Besteller kann Rücktritt oder Minderung nur verlangen, wenn die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist endgültig fehlgeschlagen ist oder EDS-Klein die Nacherfüllung verweigert. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder für den Besteller unzumutbar, kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels unterliegen den in § 11 genannten Beschränkungen.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung oder Installation des EDS-Datenkatalogs, es sei denn, EDS-Klein hat den Mangel arglistig verschwiegen.

§ 10 Rechtsmängel

(1) Erachtet ein Dritter den Besteller für die Verletzung von Schutzrechten durch den EDS-Datenkatalog in Anspruch, so hat der Besteller EDS-Klein unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Er wird EDS-Klein sämtliche Vollmachten und Befugnisse erteilen, die erforderlich sind, um den EDS-Datenkatalog gegen die geltend gemachten Ansprüche zu verteidigen.

(2) EDS-Klein ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf eigene Kosten die notwendigen Änderungen am EDS-Datenkatalog vorzunehmen, um einen etwaigen Schutzrechtsverstoß zu beseitigen. Ein Anspruch des Bestellers auf Anpassung des EDS-Datenkatalogs besteht nicht, sofern dadurch die vereinbarte Funktionalität des EDS-Datenkatalogs wesentlich beeinträchtigt würde.

(3) Macht ein Dritter gegenüber dem Besteller berechtigte Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend, ist EDS-Klein nach eigener Wahl berechtigt:

  1. auf ihre Kosten die betreffenden Teile des EDS-Datenkatalogs derart zu ändern, dass Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzt werden, oder
  2. für den Besteller das Recht zu erwirken, den EDS-Datenkatalog uneingeschränkt zu nutzen, oder
  3. den EDS-Datenkatalog durch eine andere Software mit gleichwertiger Funktionalität zu ersetzen, die keine Schutzrechte Dritter verletzt.

(4) Der Besteller ist nicht berechtigt, Anerkenntnisse oder sonstige Zugeständnisse abzugeben, die die Rechtslage von EDS-Klein beeinträchtigen könnten.

(5) Ansprüche des Bestellers wegen Rechtsmängeln verjähren nach einem Jahr ab Lieferung des EDS-Datenkatalogs, es sei denn, EDS-Klein hat den Mangel arglistig verschwiegen.

§ 11 Haftung

(1) EDS-Klein haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet EDS-Klein nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von EDS-Klein auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Die Haftung von EDS-Klein für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(3) Die Haftung von EDS-Klein wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von EDS-Klein.

§ 12 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln des EDS-Datenkatalogs sowie für Ansprüche auf Schadensersatz beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(2) Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 gelten auch für sonstige Ansprüche gegen EDS-Klein, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

(3) Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten mit folgender Maßgabe:

  1. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
  2. Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn EDS-Klein den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit EDS-Klein eine Garantie für die Beschaffenheit des EDS-Datenkatalogs übernommen hat.
  3. Die Verjährungsfristen gelten auch nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Entstehung des Anspruchs.

§ 13 Beginn und Ende der Rechte des Bestellers

(1) Das Eigentum an den Liefergegenständen und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung gehen mit der Übergabe an den Besteller auf diesen über. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so geht das Eigentum und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Besteller über.

(2) Die Nutzungsrechte nach § 4 beginnen erst mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Eindeutig als Test- und Demoversion bezeichnete Programmversionen dürfen vom Besteller nur in dem dort beschriebenen Maß genutzt werden und können von EDS-Klein jederzeit zurückgerufen werden. In diesem Fall hat der Besteller den EDS-Datenkatalog und alle Kopien hiervon sofort zu löschen.

§ 14 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Der Besteller verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Besteller hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherzustellen, dass auch diese während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie nach dessen Beendigung die in Satz 1 genannten Verpflichtungen einhalten.

(2) Der Besteller darf nur solche Personen zur Nutzung des EDS-Datenkatalogs Zugang gewähren, die zur Nutzung desselben befugt sind. Der Besteller wird die von EDS-Klein zum Zwecke des Zugangs- und Zugriffsschutzes erhaltenen Zugangsdaten geheim halten und seine Mitarbeiter und Beauftragten entsprechend verpflichten.

(3) EDS-Klein verarbeitet personenbezogene Daten des Bestellers zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. EDS-Klein wird insbesondere die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten und diese Daten nur zur Vertragsabwicklung und Bearbeitung der Anfragen des Bestellers nutzen und nicht an Dritte weitergeben.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen während der Dauer des Vertragsverhältnisses und nach dessen Beendigung fort.

(5) Weitere datenschutzrechtliche Regelungen ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen von EDS-Klein.

§ 15 Schulung

(1) EDS-Klein bietet dem Besteller Schulungen zu den vertragsgegenständlichen Produkten des EDS-Datenkatalogs an. Umfang, Ort und Zeitpunkt der Schulungen werden gesondert vereinbart.

(2) Die Teilnahme an den Schulungen ist nur mit vorheriger Anmeldung und Bestätigung durch EDS-Klein möglich. Die Teilnahmegebühren richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste von EDS-Klein.

(3) Im Falle der Absage einer Schulung durch den Besteller innerhalb von weniger als sieben Kalendertagen vor dem Schulungstermin oder bei Nichterscheinen des Bestellers sind die gesamten Teilnahmegebühren zu zahlen. Der Besteller kann jedoch ohne zusätzliche Kosten einen Ersatzteilnehmer benennen.

(4) Bei Absage einer Schulung durch EDS-Klein wird ein Ersatztermin angeboten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, EDS-Klein hat die Absage der Schulung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

§ 16 Datenpflegevereinbarung

(1) Diese Regelungen von § 16 bis § 24 gelten für die Pflege des EDS-Datenkatalogs, sofern der Besteller diese Leistung auf dem Bestellformular „Katalog-Bestellung“ gebucht hat.

(2) Die sonstigen Regelungen der AGB sowie der Bestellung des EDS-Datenkatalogs bleiben unberührt. Diese Datenpflegebedingungen ergänzen diese Vereinbarungen.

§ 17 Leistungen der Datenpflege

(1) Die Datenpflege des EDS-Datenkatalogs umfasst:

  1. Fortentwicklung des EDS-Datenkatalogs und Anpassung an geänderte gesetzliche Vorgaben,
  2. Störungshilfe und Fehlerbeseitigung,
  3. Lieferung neuer Programmversionen des EDS-Datenkatalogs.

Beratung und Unterstützung bei der Anwendung des EDS-Datenkatalogs erfolgt nur aus Kulanz kostenfrei. EDS-Klein behält sich das Recht vor, für diese Leistung 100,00 € pro Stunde zu berechnen.

(2) Die Leistungen werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durchgeführt. EDS-Klein gewährleistet die Funktionsfähigkeit des EDS-Datenkatalogs nach dem jeweiligen Stand der Technik.

§ 18 Leistungszeit der Datenpflege

EDS-Klein erbringt die Leistungen während ihrer üblichen Geschäftszeiten.

§ 19 Mitwirkungspflichten des Bestellers bei der Datenpflege

(1) Der Besteller ist verpflichtet, EDS-Klein bei der Erbringung der Pflegeleistungen nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat der Besteller:

  1. die zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen,
  2. EDS-Klein unverzüglich über Änderungen der Einsatzbedingungen des EDS-Datenkatalogs zu informieren,
  3. nach entsprechender Anleitung von EDS-Klein Maßnahmen zur Fehlereingrenzung und Fehlerbeseitigung zu ergreifen,
  4. Zugang zu seinen Systemen zu ermöglichen, soweit dies zur Fehlerbehebung erforderlich ist.

(2) Der Besteller wird die von EDS-Klein erhaltenen neuen Versionen und Fehlerkorrekturen des EDS-Datenkatalogs unverzüglich installieren und erforderliche Anpassungen in seiner IT-Umgebung vornehmen.

(3) Verstößt der Besteller gegen diese Mitwirkungspflichten, ist EDS-Klein von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, soweit die Leistung ohne die Mitwirkung nicht erbracht werden kann.

§ 20 Rechte an der gepflegten Software

(1) An geänderter, erweiterter oder neuer Software des EDS-Datenkatalogs erwirbt der Besteller dieselben Rechte wie an der ursprünglichen Software.

(2) Soweit die überlassene Software den schon gelieferten EDS-Datenkatalog ersetzt, erlöschen zu den Zeitpunkten, zu welchen die neuen Softwareteile nutzbar sind, die an dem bisherigen EDS-Datenkatalog eingeräumten Rechte.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, die alte Version des EDS-Datenkatalogs zu löschen oder auf Verlangen von EDS-Klein an diese herauszugeben.

§ 21 Vergütung der Datenpflege

(1) Die Vergütung der Pflegeleistungen erfolgt durch eine jährliche Pauschale. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste von EDS-Klein.

(2) Zusätzliche Leistungen, die nicht in der Pflegepauschale enthalten sind, werden nach Aufwand vergütet. Die jeweils gültigen Stundensätze von EDS-Klein sind maßgeblich.

(3) Die Pflegevergütung ist jährlich im Voraus fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.

(4) EDS-Klein ist berechtigt, die Pflegepauschale jährlich anzupassen. Erhöhungen dürfen maximal 5% pro Jahr betragen.

(5) Zu allen Vergütungen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.

§ 22 Leistungsstörungen der Datenpflege

(1) Bei unangemessenen Verzögerungen der Fehlerbeseitigung oder sonstigen Leistungsstörungen hat der Besteller EDS-Klein eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in der Regel mindestens zwei Wochen beträgt. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller die gesetzlichen Rechte geltend machen.

(2) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Leistungsstörung beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von EDS-Klein.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Beseitigung von Leistungsstörungen nach Kräften mitzuwirken und EDS-Klein in angemessener Weise zu unterstützen.

§ 23 Vertragsdauer und Kündigung bei der Datenpflege

(1) Die Pflege des EDS-Datenkatalogs wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsjahresende gekündigt wird.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  1. der Besteller mit der Zahlung der Pflegevergütung mehr als zwei Monate in Verzug gerät,
  2. über das Vermögen einer der Vertragsparteien das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird,
  3. eine der Vertragsparteien gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt und diesen Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt.

(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 24 Vertragsbindung bei der Datenpflege

(1) Der Besteller kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von EDS-Klein auf Dritte übertragen.

(2) EDS-Klein ist berechtigt, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf eine Konzerngesellschaft zu übertragen. Der Besteller ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

§ 25 Schlussbestimmungen

(1) Alle Änderungen, Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrags, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall verpflichtet, eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von EDS-Klein, sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. EDS-Klein ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Annex: Vertragsbedingungen der Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Verantwortlicher ist gem. Art. 4 Abs. 7 DS-GVO die Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen Verantwortlichen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Bezüglich des in § 3 Abs. 1 genannten Vertragsgegenstands ist der Besteller der Verantwortliche und wird im Folgenden Auftraggeber genannt.

(2) Auftragsverarbeiter ist gem. Art. 4 Abs. 8 DS-GVO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Bezüglich des in § 3 Abs. 1 genannten Vertragsgegenstands ist EDS-Klein der Auftragsverarbeiter. und wird im Folgenden Auftragnehmer genannt.

(3) Personenbezogene Daten sind gem. Art. 4 Abs. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person”) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

§ 2 Angabe der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde

(1) Zuständige Aufsichtsbehörde für den Auftragnehmer ist Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg, Königstrasse 10 a, 70173 Stuttgart.

(2) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Der Vertragsgegenstand des Hauptvertrags ist die Bereitstellung des EDS-Datenkatalogs. In diesem Zusammenhang können weitere Dienstleistungen in den Bereichen Pflege, Schulung und Support erbracht werden. Im Rahmen der Einrichtung, der Pflege und des Supports kann es zu Fernwartung kommen. Dabei erhält der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogene Daten und verarbeitet diese ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers. Umfang und Zweck der Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer ergeben sich aus dem Hauptvertrag und der dazugehörigen Leistungsbeschreibung. Dem Auftraggeber obliegt die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung.

(2) Die vorliegende Vereinbarung ist integraler Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und gilt immer dann, wenn die AGB einbezogen werden. Sie dient zur Konkretisierung der beiderseitigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten.

(3) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Hauptvertrag in Zusammenhang stehen und bei der der Auftragnehmer und seine Beschäftigten oder durch den Auftragnehmer Beauftragte mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, die vom Auftraggeber stammen oder für den Auftraggeber erhoben wurden.

(4) Die Laufzeit dieser Vereinbarung richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrags, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht darüber hinausgehende Verpflichtungen oder Kündigungsrechte ergeben.

§ 4 Weisungsrecht

(1) Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen des Hauptvertrags und gemäß den Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation. Wird der Auftragnehmer durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, zu weiteren Verarbeitungen verpflichtet, teilt er dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit.

(2) Die Weisungen des Auftraggebers werden anfänglich durch diesen Vertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in Textform durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Der Auftraggeber ist jederzeit zur Erteilung entsprechender Weisungen berechtigt. Dies umfasst Weisungen in Hinblick auf die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der benannten Personen ist dem Vertragspartner unverzüglich der Nachfolger bzw. Vertreter in Textform zu benennen.

(3) Alle erteilten Weisungen sind sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer zu dokumentieren. Weisungen, die über die hauptvertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt.

(4) Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Der Auftragnehmer darf die Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen Weisung ablehnen.

§ 5 Art der verarbeiteten Daten, Kreis der Betroffenen

Im Rahmen der Durchführung des Hauptvertrags erhält der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogene Daten. Dabei handelt es sich um Daten, die typischerweise beim [genaue Beschreibung der Daten und betroffenen Personen].

§ 6 Schutzmaßnahmen des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder deren Zugriff auszusetzen. Unterlagen und Daten sind gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte unter Berücksichtigung des Stands der Technik zu sichern.

(2) Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er trifft alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers gem. Art. 32 DS-GVO, insbesondere mindestens Maßnahmen der

  1. Zutrittskontrolle
  2. Zugangskontrolle
  3. Zugriffskontrolle
  4. Weitergabekontrolle
  5. Eingabekontrolle
  6. Auftragskontrolle
  7. Verfügbarkeitskontrolle
  8. Trennungskontrolle

Eine Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei er sicherstellt, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.

(3) Beim Auftragnehmer ist als betrieblicher Ansprechpartner für den Datenschutz: [Name und Kontaktdaten einfügen].

(4) Den bei der Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Der Auftragnehmer wird alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung und der Erfüllung dieses Vertrages betraut werden (im Folgenden Mitarbeiter genannt), entsprechend verpflichten (Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO) und mit der gebotenen Sorgfalt die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherstellen. Diese Verpflichtungen müssen so gefasst sein, dass sie auch nach Beendigung dieses Vertrages oder des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Mitarbeiter und dem Auftragnehmer bestehen bleiben. Dem Auftraggeber sind die Verpflichtungen auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.

§ 7 Informationspflichten des Auftragnehmers

(1) Bei Störungen, Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen des Auftragnehmers, Verdacht auf sicherheitsrelevante Vorfälle oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer, bei ihm im Rahmen des Auftrags beschäftigten Personen oder durch Dritte wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform oder Textform informieren. Dasselbe gilt für Prüfungen des Auftragnehmers durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde. Die Meldung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten enthält zumindest folgende Informationen: a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze; b) eine Beschreibung der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

(2) Der Auftragnehmer trifft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen der Betroffenen, informiert hierüber den Auftraggeber und ersucht um weitere Weisungen.

(3) Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit dessen Daten von einer Verletzung nach Absatz 1 betroffen sind.

(4) Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, sofern ihm dies nicht durch gerichtliche oder behördliche Anordnung untersagt ist. Der Auftragnehmer wird in diesem Zusammenhang alle zuständigen Stellen unverzüglich darüber informieren, dass die Entscheidungshoheit über die Daten ausschließlich beim Auftraggeber als „Verantwortlichem” im Sinne der DS-GVO liegen.

(5) Über wesentliche Änderungen der Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. (

6) Ein Wechsel in der Person des betrieblichen Ansprechpartners für den Datenschutz ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

(7) Der Auftragnehmer und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Auftraggebers durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das alle Angaben gem. Art. 30 Abs. 2 DS-GVO enthält.

(8) An der Erstellung des Verfahrensverzeichnisses durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer im angemessenen Umfang mitzuwirken. Er hat dem Auftraggeber die jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen.

§ 8 Auskunftsrecht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber kann über die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers Auskunft verlangen. Hierfür kann er sich neben der Auskunft z. B. vorhandene Testate von Sachverständigen, Zertifizierungen oder internen Prüfungen vorlegen lassen oder die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers nach rechtzeitiger Abstimmung zu den üblichen Geschäftszeiten selbst persönlich prüfen bzw. durch einen sachkundigen Dritten prüfen lassen, sofern dieser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer steht. Der Auftraggeber wird Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchführen und die Betriebsabläufe des Auftragnehmers dabei nicht unverhältnismäßig stören.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen mündliche oder schriftliche Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist alle Auskünfte und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung einer Kontrolle der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers erforderlich sind.

(3) Der Auftraggeber dokumentiert das Kontrollergebnis und teilt es dem Auftragnehmer mit. Bei Fehlern oder Unregelmäßigkeiten, die der Auftraggeber insbesondere bei der Prüfung von Auftragsergebnissen feststellt, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Werden bei der Kontrolle Sachverhalte festgestellt, deren zukünftige Vermeidung Änderungen des angeordneten Verfahrensablaufs erfordern, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendigen Verfahrensänderungen unverzüglich mit.

§ 9 Einsatz von Subunternehmern

(1) Die vertraglich vereinbarten Leistungen bzw. die nachfolgend beschriebenen Teilleistungen werden unter Einschaltung folgender Subunternehmer durchgeführt:

(2) Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von weiteren Unterauftragsverhältnissen mit Subunternehmern („Subunternehmerverhältnis”) befugt. Er setzt den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässigkeit auszuwählen. Der Auftragnehmer hat bei der Einschaltung von Subunternehmern diese entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und dabei sicherzustellen, dass der Auftraggeber seine Rechte aus dieser Vereinbarung (insbesondere seine Prüf- und Kontrollrechte) auch direkt gegenüber den Subunternehmern wahrnehmen kann. Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern in einem Drittland erfolgen soll, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist (z. B. durch Abschluss einer Vereinbarung auf Basis der EU-Standarddatenschutzklauseln). Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Verlangen den Abschluss der vorgenannten Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern nachweisen.

(3) Ein Subunternehmerverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistungen anzusehen sind. Dazu gehören z. B. Post-, Transport- und Versandleistungen, Reinigungsleistungen, Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt und Bewachungsdienste. Wartungs- und Prüfleistungen stellen zustimmungspflichtige Subunternehmerverhältnisse dar, soweit diese für IT-Systeme erbracht werden, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden.

§ 10 Anfragen und Rechte Betroffener

(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung von dessen Pflichten nach Art. 12–22 sowie 32 und 36 DS-GVO.

(2) Macht ein Betroffener Rechte, etwa auf Auskunftserteilung, Berichtigung oder Löschung hinsichtlich seiner Daten, unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer geltend, so reagiert dieser nicht selbstständig, sondern verweist den Betroffenen unverzüglich an den Auftraggeber und wartet dessen Weisungen ab.

§ 11 Haftung

(1) Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer nach den Datenschutzgesetzen unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitung oder Nutzung im Rahmen der Auftragsverarbeitung erleidet, ist im Innenverhältnis zum Auftragnehmer alleine der Auftraggeber gegenüber dem Betroffenen verantwortlich.

(2) Die Parteien stellen sich jeweils von der Haftung frei, wenn eine Partei nachweist, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden bei einem Betroffenen eingetreten ist, verantwortlich ist.

§ 12 Außerordentliches Kündigungsrecht

Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Beendigung des Hauptvertrags

(1) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Beendigung des Hauptvertrags oder jederzeit auf dessen Anforderung alle ihm überlassenen Unterlagen, Daten und Datenträger zurückgeben oder – auf Wunsch des Auftraggebers, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Bundesrepublik Deutschland eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht – löschen. Dies betrifft auch etwaige Datensicherungen beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat den dokumentierten Nachweis der ordnungsgemäßen Löschung noch vorhandener Daten zu führen. Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind nach DIN 66399 zu vernichten.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch über das Ende des Hauptvertrags hinaus die ihm im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag bekannt gewordenen Daten vertraulich zu behandeln. Die vorliegende Vereinbarung bleibt über das Ende des Hauptvertrags hinaus solange gültig, wie der Auftragnehmer über personenbezogene Daten verfügt, die ihm vom Auftraggeber zugeleitet wurden oder die er für diesen erhoben hat.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt hiervon unberührt.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der jeweils übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(3) Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Pforzheim.

Stand: 10.07.2024